10. Juli 2013: Sächsischer Landtag beschließt Neuverschuldungsverbot. Erste Verfassungsänderung im Freistaat seit 1992.

Sachsen darf ab dem 1. Januar 2014 keine neuen Schulden mehr aufnehmen. Dazu wurde heute erstmals seit der Verabschiedung vor 21 Jahren die Sächsische Verfassung geändert. Insgesamt stimmten 102 von 132 Abgeordneten des Sächsischen Landtages dem „Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen zum Verbot der Neuverschuldung“ zu. Die Aufnahme des Neuverschuldungsverbotes in die Verfassung wurde von den vier Fraktionen CDU, FDP, SPD, und Bündnis 90/Die Grünen eingebracht.

Thomas Schmidt MdL betonte nach der historischen Abstimmung: „Die sächsische Geschichte und insbesondere die Verfassungsgeschichte unseres Freistaates hat heute ein neues Kapitel erhalten. Mit der ersten Änderung seit Bestehen unserer heutigen Verfassung haben sich alle demokratischen Parteien im Landtag nicht leicht getan. Umso erfreuter bin ich, dass sich ein breiter Konsens unter den Parteien zur verfassungsrechtlichen Verankerung eines Schuldenverbotes finden ließ. Mit diesem Schritt geht der Freistaat Sachsen den Pfad eines ausgeglichenen Haushaltes und eines Schuldenabbaus auch in Zukunft weiter. Unsere Kinder und Enkelkinder werden auch in Zukunft nicht durch unsere heutigen Ausgaben belastet.“

Hintergrund:

Die Verschuldung des Freistaates Sachsen betrug Ende 2012 rund 11,7 Milliarden Euro. Hinzu kommt noch eine implizite Verschuldung aus Pensionsverpflichtungen von rund 10,4 Milliarden Euro sowie ein Gegenwartswert von etwa 9,2 Milliarden aus dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets.

Seit 2006 nimmt Sachsen keine neuen Schulden mehr auf. Gleichzeitig tilgt der Freistaat seitdem jedes Jahr rund 75 Millionen Euro alte Verbindlichkeiten.

Mit der heutigen Verfassungsänderung ist die Neuaufnahme von Krediten zwar grundsätzlich nicht gestattet, es gibt jedoch einige Ausnahmen: So ist eine Kreditaufnahme im Freistaat Sachsen erst wieder ab einer massiven negativen konjunkturellen Entwicklung möglich. Bei einem Absinken der Steuereinnahmen um drei Prozent oder mehr kann an eine Kreditaufnahme gedacht werden. Diese Kreditaufnahme wäre, bei einer Zweidrittelmehrheit im Parlament, auf 99 Prozent gedeckelt. Gleiches gilt bei der Ausnahme vom Neuverschuldungsverbot bei Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituation. Des Weiteren besteht darüber Konsens, dass sich der Freistaat nicht auf Kosten der Kommunen entlasten will, um das Neuverschuldungsverbot einhalten zu können.

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